Statuten der Studentenvereinigung der PH-VS
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STATUTEN DER STUDENTENVEREINIGUNG DER PH-VS
AEHEP / SVPH (Version 11.04)
ALLGEMEINES
Artikel 1: Name
Die Studentenvereinigung der PH-VS (nachstehend Vereinigung) ist ein Verein im Sinne des Artikels 60 ff ZGB, von unbestimmter Dauer und ohne Erwerbszweck.
Artikel 2: Sitz
Die Vereinigung hat ihren Sitz bei der PH-VS, Route du Simplon 13, 1890 St-Maurice. Deutsch und Französisch sind die offiziellen Sprachen der Vereinigung.
Artikel 3: Ziele
Die Vereinigung hat folgende Ziele:
- Den Studierenden erlauben, mit einem offiziellen Organ mit der Direktion der PH-VS, dem DEKS oder der Presse Dialog zu führen;
- Den Studierenden die Möglichkeiten geben, bei Entscheidungen betreffend der PH-VS offiziell vertreten zu sein;
- Förderung des Zusammenlebens und der Unterstützung zwischen den Studierenden;
- Förderung der Erstellung einer Identität der Studierenden der PH-VS zwischen den beiden Standorten der Schule.
Artikel 4: Zusammensetzung
Die Organe der Vereinigung sind die Generalversammlung, die Delegiertenversammlung und der Vorstand.
Artikel 5: Statutenänderung
Der Vorstand allein ist kompetent für die Statutenänderung. Dazu ist eine Mehrheit von 1/3 der anwesenden Personen erforderlich.
Artikel 6: Auflösung der Vereinigung
Die Auflösung der Vereinigung kann von der Generalversammlung beschlossen werden. Dazu ist die Mehrheit von 2/3 der anwesenden Personen erforderlich. Das etwaige Vermögen nach der Auflösung kann einer Vereinigung mit ähnlichem Ziel überwiesen werden.
MITGLIEDER DER VEREINIGUNG
Artikel 7: Status der Mitglieder
Alle Studierenden der PH-VS sind Mitglieder der Vereinigung (unabhängig von ihrem Studienort), ausser sie erklären schriftlich ihren Wunsch, sich von der Vereinigung distanzieren zu wollen.
Artikel 8: Verlust der Mitglieder
Drei Monate nach Austritt der PH-VS erlischt die Mitgliedschaft.
Artikel 9: Beiträge
Um der Studentenvereinigung anzugehören werden keine Beiträge erhoben. Die Mitglieder haben aber die Möglichkeit, wenn sie es wünschen, sich an der Amortisation der verschiedenen Kosten der Vereinigung zu beteiligen.
DIE GENERALVERSAMMLUNG
Artikel 10: Beschreibung
Die Generalversammlung wird präsidiert vom Vorsitz der Vereinigung oder von einer durch ihn delegierten Person. Der Generalversammlung fallen folgende Aufgaben zu:
- Ernennung der Klassenvertreter: die Delegierten;
- Abstimmung über die vom Vorstand als wichtig erachtete Entscheidung;
- Die Vorstandsmitglieder über ihre Besorgnisse informieren;
- Annahme der Statuten
Artikel 11: Einberufung
Die Generalversammlung kann durch die Delegiertenversammlung, durch den Vorstand oder durch einen Fünftel der Mitglieder einberufen werden, dies mindestens 14 Tage im Voraus.
Artikel 12: Meinungsfreiheit und ethischer Rahmen
Jedes Mitglied kann sich zu einem freien Thema äussern. Allerdings muss der von der PH-VS gegebene ethische Rahmen respektiert werden, sowie auch das Image der Schule und aller Beteiligten (Direktion, Personal, Studierende).
DELEGIERTENVERSAMMLUNG
Artikel 13: Tätigkeitsrahmen
Die Delegiertenversammlung hat folgende Aufgabe:
- Abstimmung über die Auflösung des Vorstandes;
- Vorschlagen der Aufgaben des Vorstandes;
- Geschäfte regeln, die nicht in den Aufgabenbereich des Vorstandes fallen.
Artikel 14: Einberufung
Die Delegiertenversammlung wird mindestens sieben Tage im Voraus einberufen.
Sie wird auf schriftlichen Antrag der Mehrheit der Delegierten und/oder auf Antrag des Vorstandes einberufen. Jedes Mitglied muss an der Versammlung teilnehmen oder den Vorstand über seine Abwesenheit informieren.
Artikel 15: Entscheidung
Die Delegiertenversammlung beschliesst nicht über die Tätigkeiten der Vereinigung (mit Ausnahme der in Artikel 13 aufgeführten Aufgaben). Allerdings werden die Diskussionsthemen von der Delegiertenversammlung lanciert.
Artikel 16: Stimmrecht
Jedes Mitglied hat ein Stimmrecht.
Artikel 17: Wahl der Delegierten
Jedes Mitglied (Klassendelegierte(r) oder Delegierte(r) genannt) wird von seiner (ihrer) Klasse für eine Dauer von höchstens sechs Monaten gewählt, das heisst für das laufende Trimester.
Es können höchstens zwei Delegierte pro Klasse ernannt werden. Jede Klasse muss zu Beginn jedes Semesters wenigstens eine(n) Delegierten vorschlagen.
Artikel 18: Rolle des Delegierten
Der (die) Delegierte vertritt seine (ihre) Klasse und leitet der Versammlung die Probleme oder Fragen der Studierenden seiner (ihrer) Klasse weiter.
DER VORSTAND
Artikel 19: Aufgaben des Vorstandes
Der Vorstand verwaltet die Geschäfte der Vereinigung und vertritt sie.
Er hat folgende Aufgaben:
- Alles zu unternehmen, um die Ziele der Vereinigung zu realisieren;
- Verwaltung und Animation der Tätigkeiten der Vereinigung;
- Ausführen der Beschlüsse der Delegiertenversammlung, sowie der Generalversammlung;
- Einberufung der Delegiertenversammlung und Festsetzung der Traktanden.
Artikel 20: Zusammensetzung
Der Vorstand setzt sich aus mindestens vier Personen zusammen. Die Funktionen sind wie folgt aufgeteilt.
- Vorsitz (eine oder zwei Personen);
- Sekretär (in);
- Verantwortlicher für die Kommunikation gegen aussen (DEKS, Presse);
- Verantwortlicher für die Kommunikation mit den Delegierten.
Der Vorstand setzt sich aus Studierenden zusammen, die nicht alle im gleichen Semester der PH Wallis sind.
Artikel 21: Ausschluss eines Mitgliedes
Für den Ausschluss eines Mitgliedes bedarf es der 2/3 Mehrheit des Vorstandes.
Artikel 22: Aufgabe des Vorsitzenden
Der Vorsitzende vertritt die Vereinigung bei der Direktion der PH Wallis. Er behält sich das Recht vor, diese Aufgabe einem anderen Vorstandsmitglied zu übertragen. Er leitet oder delegiert die Diskussionen anlässlich der Versammlungen. Des Weiteren informiert er die Versammlungen über die Beschlüsse und/oder Reaktionen der Direktion der PH Wallis.
Der Vorsitzende unterstützt den (die) Sekretär(in) in seinen (ihren) Aufgaben, wenn er (sie) das Bedürfnis hat.
Artikel 23: Rolle des (der) Sekretärs (Sekretärin)
Der (die) Sekretär(in) führt die Protokolle der Sitzungen und stellt die Traktanden zusammen. Er (sie) verwaltet die Kasse der Vereinigung (siehe Artikel 28).
Artikel 24: Für die Delegierten verantwortliche Vorstandsmitglieder
Die für die Delegierten verantwortlichen Vorstandsmitglieder laden diese zu den Versammlungen ein und regeln, wenn nötig, die Kommunikation zwischen dem Vorstand und den Delegierten.
Artikel 25: Entscheidungen
In der Regel werden die Entscheidungen betreffend der Vereinigung vom Vorstand getroffen. Entscheide, die vom Vorstand gefällt werden, bedürfen einer 2/3 Mehrheit.
Artikel 26: Häufigkeit der Treffen
Der Vorstand tritt sooft es die Geschäfte verlangen oder auf Antrag von wenigstens zwei Mitgliedern zusammen.
Artikel 27: Verpflichtung
Die Vereinigung wird durch die Annahme der Statuten durch die Generalversammlung, bei einer Mehrheit der anwesenden Stimmen, verpflichtet.
RECHNUNGSPRÜFER
Artikel 28: Kasse und Einnahmen der Vereinigung
Die Einnahmen der Vereinigung sind nur die Gewinne der Veranstaltungen, die diese organisiert und die freiwillige Beteiligung der Mitglieder. Die Kasse wird vom Sekretär verwaltet.
Artikel 29: Rechnungsprüfer
Wenn es eine Kasse gibt, werden zwei Nichtmitglieder des Vorstandes der Vereinigung vom Vorstand als Rechnungsprüfer ernannt, um die Rechnungen zu Beginn jedes Sommersemesters zu prüfen.
KOMMUNIKATION MIT AUSSEN
Artikel 30: Die Studentenvereinigung (SVPH) und die Kommunikation mit aussen
Anlässlich wichtiger Diskussionen (Presse, DEKS, etc.) wird die Vereinigung durch mindestens zwei Vorstandsmitglieder vertreten und durch diese bestimmt. Der Vorstand kann auch zwei Mitglieder der Vereinigung delegieren.
Artikel 31: Image der Vereinigung
Kein Mitglied der Vereinigung, das nicht ausdrücklich dazu ermächtigt wurde, drückt sich im Namen der Vereinigung aus. Jedes Mitglied ist bestrebt, im Rahmen des Möglichen, das Image der Vereinigung nach aussen zu bewahren.
Michael Morisod
Nicolas Bressoud
Die Statuten wurden von der Generalversammlung in Brig und St-Maurice am 30. September 2004 angenommen.